Rostocks Grün erhalten und gestalten!

Satzung des GRÜNER GREIF! e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen GRÜNER GREIF! e.V.

Im Untertitel, ohne selbst Namensbestandteil zu sein folgt „Rostocks Grün erhalten und gestalten!“

1. Er ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung lautet der Name GRÜNER GREIF! e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Rostock.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der GRÜNER GREIF! e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO).

Der Verein setzt sich für die Erhaltung von Grünflächen, Bepflanzungen und Parks in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein. Der Verein fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes MV und fördert die Verbesserung der grünen Infrastruktur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen zum Thema Landschaftsschutz, Stadtentwicklung, siedlungsnahe Freiflächen und die Schaffung und Erhaltung urbanen Grüns. Der Verein unterstützt Gruppierungen, die den o.g. Vereinszweck fördern.

Der Verein ist politisch unabhängig und überkonfessionell.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Finanzierung

Die Finanzierung der Vereinszwecke erfolgt in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen Dritter. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

durch Tod

durch schriftliche Erklärung oder per e-mail (nach Einrichtung und Bekanntgabe auf der web-site des Vereins. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach außen vertreten. des Austritts gegenüber dem Vorstand.

durch Ausschluss wegen schuldhaften vereinsschädigendem Verhaltens.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich oder per-email einzuberufen.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzungsänderungen

Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder

die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

die Entlastung des Vorstands

die Auflösung des Vereins

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern sowie einem Schatzmeister.

2. Die Vertretungsmacht der Mitglieder des Vorstandes ist im Innenverhältnis insoweit beschränkt, als die Vertreter zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 2.500,00 € eines Beschlusses des gesamten Vorstandes bedürfen.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach außen vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

6. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 4 weitere Beisitzer zu bestimmen. Der Vorstand und die Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

7. Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungen zu erlassen.

§8 Kassenprüfer

Die Amtszeit des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers beträgt ein Jahr. Im Rechnungsjahr muss mindestens eine Kassenprüfung zum Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

§9 Auflösung des Vereins, Zweckänderung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Landesverband MV e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. März 2019 errichtet.